Krankmeldungen
Sofern Ihr Kind erkrankt ist, können Sie dies der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer über unseren Messenger "Schoolfox" mitteilen. Eine telefonische Mitteilung an das Sekretariat ist dann nicht mehr erforderlich.
Hier erfahren Sie, wie Sie Ihr Kind über "Schoolfox" krank melden.
Mein Kind ist krank - Attest nötig oder nicht?
Wir werden von Eltern oft gefragt, ob bei bestimmten Erkrankungen ein Attest des Arztes notwendig ist, damit die Schule wieder besucht werden darf. Im angefügten pdf-Dokument ist aufgeführt, wann dies notwendig ist - bitte anklicken!
Grundsätzliches Verhalten bei Erkrankungen
Es kommt immer wieder vor, dass Kinder, die unsere Schule besuchen, an ansteckenden Krankheiten leiden. In solchen Fällen regelt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ob bzw. wann die Kinder die Schule besuchen dürfen. Bei manchen Erkrankungen darf das Kind so lange nicht zur Schule gehen, bis eine Weiterverbreitung bzw. Ansteckung anderer Kinder nach dem Urteil des behandelnden Arztes nicht mehr zu befürchten ist (Attest notwendig), bei anderen Erkrankungen wiederum kann die Schule nach einer ersten ärztlichen Behandlung sofort wieder besucht werden (Läuse).
Darüber hinaus sind einige Erkrankungen meldepflichtig, das heißt, dass wir als Schule verpflichtet sind, die Krankheitsfälle bzw. auch den Verdacht an das Gesundheitsamt zu melden.
Wichtig:
Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass Sie als Eltern bzw. Erziehungsberechtigte nach §34 des Infektionsschutzgesetzes eine Mitwirkungspflicht haben und die Schule sofort informieren müssen, wenn ihr Kind an einer ansteckenden Krankheit leidet.
Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient. Sollten Sie noch Fragen haben, so wenden Sie sich doch bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an das zuständige Gesundheitsamt.
Hier eine Übersicht der Erkrankungen, bei denen ein Schulbesuch nicht erlaubt ist.
Ihr Kind darf nicht in die Schule gehen, wenn:
1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden);
2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann. Dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;
3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht erfolgt ist.
In den vorgenannten Fällen müssen Sie ein Attest des behandelnden Arztes vorlegen, wenn Ihr Kind die Schule wieder besuchen soll.